Interpretation der NfL 1-786-16

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Wofür erhalte ich durch die Allgemeinverfügung eine Ausnahme von Betriebsverboten?

Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (d.h. bei gewerblichem Einsatz): Von dem Verbot des Betriebs in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen (§ 21b Absatz 1, Nummer 2, 1.Alternative LuftVO) wird der Steuerer befreit, sofern die Höhe des unbemannten Luftfahrtsystems über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Menschenansammlung und der seitliche Abstand zur Menschenansammlung stets größer als 10 Meter ist (1:1-Regelung). [/vc_column_text][vc_single_image image=“3853″ img_size=“large“ alignment=“center“][vc_column_text]Von dem Verbot des Betriebs über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen (§ 21b Absatz 1, Nummer 5 LuftVO) wird der Steuerer befreit, wenn: • die Höhe des unbemannten Luftfahrtsystems über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist (1:1-Regelung), oder • der Überflug zügig erfolgt, d.h., ohne jegliches Verweilen über dem betreffenden Verkehrsweg, wobei: o der seitliche Abstand zu Wasser-, Kraft- und Schienenfahrzeugen stets größer als 50 Meter ist, o ein darüber hinaus gehender, angemessener seitlicher Abstand zu dem Fahrzeug eingehalten wird, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren für das Fahrzeug oder seine Ladung auszuschließen, o das unbemannte Luftfahrtsystem mindestens 50 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, und o Schifffahrtsanlagen (z.B. Schleusen, Schiffshebewerke und Wehre) nicht überflogen werden. [/vc_column_text][vc_column_text]

Von dem Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (§ 21b Absatz 1, Nummer 7 LuftVO) wird der Steuerer befreit, wenn:

• das unbemannte Luftfahrtsystem eine Startmasse von weniger als 2 Kilogramm hat, • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Grundstück zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist, sonstige öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht sinnvoll nutzbar sind und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, • der Steuerer alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden. Dazu zählt, dass in ihren Rechten Betroffene nach Möglichkeit vorab zu informieren sind sowie das Einhalten einer ausreichenden Flughöhe von mindestens 30 Metern, und • das unbemannte Luftfahrtsystem über einem Wohngrundstück nicht länger als 30 Minuten täglich an maximal vier Tagen im Kalenderjahr betrieben wird. [/vc_column_text][vc_column_text]

Von dem Verbot des Betriebs in einer Flughöhe über 100 Metern über Grund wird der Steuerer befreit, wenn:

• die Höhe von 100 Metern über Grund nur in Bereichen überschritten wird, die sich horizontal und vertikal nicht weiter als 20 Meter von einem Anlagenbauteil befinden und • das unbemannte Fluggerät so betrieben wird, dass durch den Betrieb Kollisionen mit der baulichen Anlage ausgeschlossen werden und die bauliche Anlage den sicheren Betriebsablauf nicht gefährdet (z.B. durch Verwirbelungen).[/vc_column_text][vc_single_image image=“3852″ img_size=“large“ alignment=“center“][vc_column_text]Quelle: https://rp.baden-wuerttemberg.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
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