Nachtflug und Flug bei schlechter Sicht mit einem unbemannten Luftfahrzeug (UAV)

Im EU-Luftrecht beginnt die Nacht am Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und beginnt mit der bürgerlichen Morgendämmerung.

In dieser Zeitspanne benötigen alle Luftfahrzeuge (und damit auch unbemannte Luftfahrzeuge und Flugmodelle) nach einer Durchführungsverordnung der EU (SERA 923/2012 Punkt 3215) spezielle Warnlichter (oben und unten blinkend in der Farbe Weiss) zur vermeidung von Zusammenstössen und Positionslichter:

  • In Flugrichtung links: rot, blinkend.
  • In Flugrichtung rechts: grün, blinkend.
  • Entgegen der Flugrichtung: weiss, blinkend.

Es dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit den zuvor genannten Lichtern verwechselt werden können. Farbe, Position und Mindestleuchtstärke der erforderlichen Beleuchtung regelt Anlage 1 zu den § 17 und 19 Abs. 7 LuftVO.

 

Dieser Auszug aus der SERA.3215 beschreibt, wann die von Luftfahrzeugen unbemannter Luftfahrzeuge zu führenden Lichter ein- und ausgeschaltet werden müssen:

Ein Pilot darf blinkende Lichter, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordung installiert sind, ausschalten oder ihre Intensität verringern, wenn sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Pflichten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder einen Dritten in schädlicher Weise blenden oder blenden könnten.

In jedem Fall dürfen nachts keine anderen Lichter geführt werden, die mit den hier beschriebenen Lichtern verwechselt werden können.

Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt sind, müssen alle Luftfahrzeuge nachts die folgenden Lichter führen:
1. Zusammenstoß-Warnlichter, die auf das Luftfahrzeug aufmerksam machen, und
2. Positionslichter, die den Flugweg eines Luftfahrzeugs relativ zu einem Beobachter anzeigen

Ausserdem müssen am Tage wie auch bei Nacht alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes (z.B. Rollbahn, Start- und Landebahn, etc.)…
1.  …bewegen, Positionslichter führen, die den Weg des Luftfahrzeugs relativ zu einem Beobachter anzeigen
2. …befinden, sofern sie nicht stehen und auf andere Weise ausreichend beleuchtet sind, Lichter führen, die, soweit möglich, die äußersten Punkte ihrer Struktur
anzeigen
3. …rollen oder geschleppt werden, Lichter führen, die auf das Luftfahrzeug aufmerksam machen, und
4. …deren Triebwerke laufen, Lichter führen, die dies anzeigen.

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