Regeln

Es gibt einige Grundregeln für Piloten von Drohnen bzw. Unmanned Aerial Vehicle, kurz UAV, die auf keiner Karte zu finden sind. Diese gelten ortsunabhängig und müssen unbeding vor dem ersten Flug mit dem UAV beachtet werden:
Nur bei einer reinen Nutzung zu Sport- oder Freizeitzwecken liegt eine private Nutzung vor. Für jede Nutzung, die hierüber hinausgeht, liegt versicherungstechnisch eine gewerbliche Nutzung vor. Versicherungspflicht: Es spielt keine Rolle, ob Sie dabei tatsächlich Geld verdienen oder nicht. Spätestens wenn eine Kamera an der Drohne befestigt ist, prüfen Sie bitte, ob dies in Ihrer privaten UAV-Haftpflichtversicherung explizit eingeschlossen ist. Eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Mio.€ Deckung bei Personen- und Sachschäden ist nach § 43 Abs. 2 (LuftVG) Pflicht!Seit dem 01.10.2017 gilt in Deutschland zusätzlich eine Kennzeichnungspflicht (feuerfest, lesbar und dauerhaft) mit dem Namen und der Andresse des Halters für alle UAV über 250g.Ab 2kg muss weiterhin ein Kenntnisnachweis einer vom LBA anerkannten Stelle vorgelegt werden. Für Nachtflüge besteht eine Erlaubnispflicht der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde. Nachflüge sind alle Flüge die 30min vor Sonnenaufgang und 30min nach Sonnenuntergang stattfinden.
Beachten Sie zunächst die Betriebsempfehlungen des UAV Herstellers zu Temperatur, Windgeschwindigkeit und Regen. Sollte diesbezüglich nichts in der Anleitung definiert sein, sollten Sie auf keinen Fall bei Niederschlag (Regen, Schnee, …) und bei hoher Luftfeuchtigkeit (z.B. im Nebel) fliegen. Der zulässige Temperaturbereich liegt für die meisten UAV zwischen 0 °C und 40 °C. Die Windgeschwindigkeit der Windböen sollte nicht mehr als die Hälfte der Maximalgeschwindigkeit Ihres UAV betragen. Beispielsweise bei DJI Phantom 3 oder 4 können 25km/h als maximale Windgeschwindigkeit für stabile Videos und Fotos dienen. Aktuelle Windgeschwindigkeiten gibt es z.B. bei https://de.windfinder.com
Flüge außerhalb der Sichtweite des Steurer sind verboten, denn der Steurer muss ohne besondere technische oder optische Hilfsmittel, die Fluglage des UAVs eindeutig erkennen können. Flüge in einer Höhe von 30 m über Grund sind mit Videobrille erlaubt, wenn eine andere Person (Spotter) das Gerät ständig im Blick hat und den Steurer direkt auf Gefahrenhinweisen kann oder wenn das UAV maximal 250 g wiegt.
Zu Menschenansammlungen ab 12 Personen müssen mindestens 100m Abstand gehalten werden. Dasselbe gilt für Unglücksorte, Katastrophengebiete und andere Einsatzorte von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (z.B. Polizei, Feuerwehr, usw.)
Der Transport von gefährlichen (z.B. explosiven oder radioaktiven) Stoffen mit UAV ist verboten sowie der Transport von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind Panik, oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.
Aktuelle vorübergehende Luftraum Informationen veröffentlicht die deutsche Flugsicherung DFS zusätzlich in so genannten Nachrichten für Luftfahrer (NfL) oder auch „notice to airmen“ (NOTAM) sowie bei der deutschen NOTAM Info. Ausserdem lohnt sich auch immer ein Blick auf eine Live-Karte der bemannten Luftfahrt, auf der sogar teilweise kleine Segelflugzeuge zu sehen sind, wie z.B. https://www.flightradar24.com
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